Ein Verstoß liegt vor durch das Versäumnis,
- die ABS-Gesetze des Landes, welches Material bereitstellt, zu erfüllen,
- die Aufgaben des Vorteilsausgleichsabkommens in Abstimmung mit dem Vertragsrecht zu erfüllen,
- sich an die EU-Verordnung zu halten.
Festgestellte Verstöße haben Folgen für Forschende, zum Beispiel:
- die Einschränkung der Möglichkeit, zu publizieren,
- die Reputation,
- die Möglichkeit, in bestimmten Ländern zu arbeiten oder mit bestimmten Institutionen zusammenzuarbeiten.
Konsequenzen in Deutschland bei Nichteinhaltung der EU-Verordnung
Als Nichteinhaltung zählt in Deutschland:
- Das Versäumnis die Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Sie müssen Informationen über „genetische Ressourcen“ aktiv recherchieren, aufbewahren und weitergeben, wenn dies erforderlich ist. Tun Sie dies nicht (oder versäumen Sie es, eine Sorgfaltserklärung abzugeben) wird dies als Nichteinhaltung (non-compliance) gewertet.
- Unterlassung der Unterbrechung der Nutzung. Sobald Informationen verfügbar werden, die besagen, dass Sie zusätzliche ABS-Unterlagen für Ihr Forschungsmaterial benötigen, müssen Sie die Forschung unterbrechen und die geforderten Unterlagen einholen, sonst wird dies als Nichteinhaltung gewertet.
- Mangelnde Unterstützung der Nutzerkontrollen durch das BfN.
In Deutschland zählt die Nichteinhaltung der EU-Verordnung als Ordnungswidrigkeit. Ob ein Individuum oder ein Institut für den Verstoß verantwortlich gemacht wird, hängt von den konkreten Umständen ab.
Mitgliedsstaaten des Nagoya-Protokolls arbeiten zusammen. Das BfN kann unter Umständen die zuständige Behörde in einem Bereitstellerland über Verstöße, die in Deutschland festgestellt wurden, informieren. Diese Behörde des Bereitstellerlandes kann dann nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen rechtliche Schritte einleiten Einige Länder nehmen Verstöße gegen ABS-Gesetze sehr ernst und verhängen hohe Geldstrafen oder sogar Gefängnisstrafen.
Abhilfeanordnungen
Das BfN wird Anordnungen zur Beseitigung von Verstößen (Abhilfeanordnungen) treffen, wenn Forschende ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 nicht nachgekommen sind. Der Zweck solcher Abhilfeanordnungen ist es, sicher zu stellen, dass eine unrechtmäßige Nutzung von Material in Deutschland nicht weitergeführt wird.
In Fällen, wo Forschende die notwendigen ABS-Unterlagen nicht vorlegen können, wird möglicherweise eine Maßnahme ausgesprochen, die beispielsweise:
- die weitere Nutzung und Weitergabe des Materials verbietet;
- die Veröffentlichung oder das Teilen von Ergebnissen der Nutzung verbietet.
Forschende haben die Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen nachträglich zu beschaffen und dann mit ihrer Forschung fortzufahren. Wenn erforderliche Dokumente nicht beschafft werden können, muss die Verwendung des Materials für die Forschung auf unbestimmte Zeit eingestellt werden.
Beschlagnahmung
Das BfN ist berechtigt, Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Rechtsverletzung stehen, z.B. Material oder Forschungsergebnisse, zu beschlagnahmen.
Bußgelder
Die vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 oder der vom BfN erlassenen Abhilfeanordnungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Das vom BfN verhängte Bußgeld kann auch einen wirtschaftlichen Gewinn umfassen, der aus der unrechtmäßigen Verwendung des Materials (oder des damit verbundenen traditionellen Wissens) erzielt wurde.
Andere Folgen
Biopiraterie-Vorwürfe und Rufschädigung
Biopiraterie bezieht sich auf Situationen, in denen Forschende biologisches Material ohne Erlaubnis und ohne eine Vorteilsausgleichsvereinbarung nutzen. Unabhängig davon, ob Biopiraterievorwürfe wahr sind oder nicht, können sie langfristig Auswirkungen auf den Ruf einer Person und ihrer Institution haben. Sie führen auch zu einem Vertrauensverlust im Bereitstellerland.
Was könnte daraufhin passieren?
- Schlechte Presse
- Es ist auch möglich, dass Sie und/oder Ihr Institut auf die schwarze Liste gesetzt werden, was zukünftige Arbeit im Land, in dem die angebliche Biopiraterie stattgefunden hat, unmöglich oder enorm schwierig macht.
Bedenken Sie die langfristigen Folgen von Rufschädigung für Sie und andere Forschende an Ihrem Institut.
Schwierigkeiten beim Veröffentlichen oder Zurückziehen von Arbeiten
Einige Journals fragen bereits nach, ob Forschung in einer Nagoya-Protokoll/ABS-konformen Weise durchgeführt wurde. Falls dies nicht so ist, kann die Arbeit nicht publiziert werden.
Bereits publizierte Arbeiten könnten auch zurückgezogen werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt herauskommt, dass Sie Ihre ABS-Verpflichtungen nicht eingehalten haben.
Verweigerung der Lagerung
Manche Sammlungen verweigern das Hinterlegen Ihres Materials möglicherweise, wenn die Einhaltung des Nagoya-Protokolls nicht garantiert werden kann.