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Frankreich

ABS Stories

Aus Erfahrungen lernen: Frankreich

Slide Alles fertig in 3 Monaten!

Institut: Ein Forschungsinstitut in Deutschland im Bereich Evolutionsbiologie

Biologisches Material: Wirbellose Meerestiere

Forschungsfeld: Evolution, Genetik, Molekularbiologie

Forschung: Grundlagenforschung, nicht-kommerziell

Materialbeschaffung: Vollständige Proben wurden von den Forschenden in einem Feldeinsatz gesammelt

Kooperationspartner: Meeresbiologische Station in Frankreich

Finanzierung: Starting Grant des Europäischen Forschungsrats

                            Foto: John auf Pexels

ABS-Prozess

Dauer bis zur ersten Antwort der Kontaktstelle: Ungefähr 6 Wochen

Zeitaufwand für den Prozess in Vollzeit: Einige Tage

Dauer bis zum Erhalt aller ABS-Dokumente: 3 Monate

Erhaltene ABS-Dokumente: Vorherige Einverständniserklärung, Vorteilsausgleichsabkommen, ABS-Genehmigung.

Der Antrag für eine ABS-Genehmigung wurde rückwirkend gestellt, weil die Proben ungefähr zu dem Zeitpunkt gesammelt wurden, als das Nagoya-Protokoll in Kraft getreten ist und das Institut seine Verpflichtungen dahingehend noch nicht kannte.

Bevor sie mit dem ABS-Prozess begannen, wurden die Forschenden von der Verwaltung ihres Instituts beraten.

Im ersten Schritt wurde die französische Kontaktstelle kontaktiert. Diese Person brauchte circa sechs Wochen, um auf die Erstanfrage zu antworten, was wahrscheinlich an den französischen Sommerferien lag (die Anfrage wurde im Juli versendet). Nach der ersten Rückmeldung war die Kommunikation mit der nationalen Kontaktstelle zügig und unkompliziert

Für den Antrag musste ein „Deklarationsformular“ (Déclaration pour l’accès aux ressources génétiques d’espèces animales non domestiques ou végétales non cultivées, et le partage des avantages découlant de leur utilisation) ausgefüllt werden. Dieses Formular beinhaltet Fragen zum Zweck der Forschung, dem Ort der Materialbeschaffung, der Art von genetischen Ressourcen, sowie Fragen zum Vorteilsausgleich und generelle Informationen zum Institut (Forschungsort). Dieses Formular ist auf Französisch, konnte allerdings auf Englisch ausgefüllt werden. 

Die Empfangsbestätigung, welche beweist, dass eine vorherige Einverständniserklärung (Prior Informed Consent – PIC) gegeben, sowie einvernehmlich vereinbarte Bedingungen (Mutually Agreed Terms – MAT) zum Vorteilsausgleich erstellt wurden, wurde drei Monate nach Antragsstellung von einem Direkter des französischen Ministeriums für ökologischen Wandel und Solidarität unterzeichnet.

Der Prozess für nicht-kommerzielle Nutzung von genetischen Ressourcen wird im ABS Clearing House auf Englisch beschrieben. Das französische Ministerium stellt außerdem Informationen zum ABS-Prozess in Frankreich, sowie zusätzlich Höflichkeitsübersetzungen der relevanten Gesetze und Verordnungen auf Englisch zu Verfügung.

Foto: Roberto Nickson auf Pexels

Foto: Annie Spratt auf Unsplash

Vorteilsausgleich

Die Parteien der Vorteilsausgleichsvereinbarung sind das deutsche Forschungsinstitut und die französische Regierung.

Das Forschungsinstitut benötigte keine rechtliche Beratung um dieses Abkommen einzugehen.

Was sind die Vorteile?

  • Das Wissen, das durch die Forschung entsteht, kann möglicherweise zum Schutz der Organismen beitragen.
  • Die Forschungsergebnisse werden in „Open-Access“-Manuskripten und in Präsentationen auf Konferenzen veröffentlicht.

 

Zwischen der Marinestation in Frankreich und den Forschenden in Deutschland besteht ein ständiger Austausch, wobei die WissenschaftlerInnen die Feldstation häufig besuchen

Ratschläge für andere Forschende, die biologisches Material aus Frankreich beziehen

Das Forschungsinstitut hat eine positive Erfahrung mit ABS in Frankreich gemacht, es gab keine nennenswerten Hindernisse.
Was empfehlen die Forschenden?

Auch wenn es für die Forschenden möglich war, ihre Forschungsaktivitäten rückwirkend unter französischem Gesetz zu legalisieren, sollten die ABS-Genehmigungen selbstverständlich vor Beginn der Materialbeschaffung beantragt werden

Erwarten Sie keine sofortige Antwort, wenn sie die französischen Behörden während der Sommerferien kontaktieren!

Sie sprechen kein Französisch? Alle offiziellen Dokumente, inklusive dem Deklarationsformular und der Genehmigung sind auf Französisch. Fragen Sie eine Person aus ihrem Institut, die Französisch spricht und Ihnen dabei helfen kann, zu verstehen, was auf den Formularen benötigt wird und welche Bedingungen die ABS-Genehmigung beinhaltet.

Die nationale Kontaktstelle in Frankreich ist hilfsbereit und antwortet zügig. Kontaktieren Sie diese, um herauszufinden, wie ABS auf Ihre Forschung zutrifft und was Sie zu tun haben. Sie sollten bei den Behörden transparent mit ihren Vorhaben umgehen. Es ist möglich mit den Behörden auf Englisch zu kommunizieren.

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Die Allianz-ABS-Beratungsplattform für die akademische Forschung wird von den Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen finanziert. Zu den projekttragenden Mitgliedern der Allianz gehören die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), die Leibniz-Gemeinschaft, die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Max-Planck-Gesellschaft.

 

 

 

© 2026 · Nagoyaprotocol-hub. Impressum | Privacy Policy

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird