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Forschungsorganisation

Compliance Stories

Aus Erfahrungen lernen: Forschungsorganisation

 

Art des Instituts: Eine Non-Profit-Organisation, bestehend aus verschiedenen Forschungsinstituten

Networking: Diese Organisation hat ein internes Netzwerk gegründet, um Nagoya-Protokoll-Compliance zu fördern. Es gibt verschiedene Aspekte in diesem Netzwerk:

  • Koordination

 

  • Eine Kontaktperson an jedem Institut

 

  • Informationsveranstaltungen und Aktivitäten zum Bewusstsein schaffen

 

  • Bereitstellen von Werkzeugen und Informationen

Foto: Chokniti Khongchum auf Pexels

Koordination

Das interne Netzwerk wird zentral von einer Person aus der Rechtsabteilung (im Hauptsitz) koordiniert.

Der Koordinator/Die Koordinatorin:

  • Organisiert die Meetings des internen Netzwerks
  • Organisiert externe Informationsveranstaltungen
  • Beantwortet Fragen zu ABS und Compliance
  • Verwaltet die interne Plattform im Intranet der Organisation
  • Ist verantwortlich für die interne Informationsweitergabe (an alle Institute sowie die Führungsebenen der Organisation)
  • Nimmt an externen Meetings teil, die vom German Nagoya Protocol HuB, dem BfN oder anderen organisiert werden
  • Erarbeitet Informationsmaterialien, wie Musterverfahren, Checklisten, Richtlinien und bewährte Verfahren, so wie Standardklauseln in Koordination mit anderen Einheiten des Hauptsitzes
  • Aktualisiert das interne Handbuch der Organisation bezüglich Compliance

Nominierung von Kontaktpersonen

Innerhalb der Organisation gibt es ungefähr 30 Institute, an welchen möglicherweise Nagoya-Protokoll-relevante Forschung stattfindet. Vom Hauptsitz wurde eine Anfrage an jedes dieser Institute geschickt, um eine Nagoya-Protokoll-Kontaktperson zu nominieren (das war nicht verpflichtend).

Die Kontaktperson soll:

  • An internen Netzwerkmeetings teilnehmen, in welchen Aktivitäten, Herausforderungen, etc. besprochen werden
  • Informationen, die vom Hauptsitz zu Verfügung gestellt werden, an die zuständigen Personen im Institut weitergeben
  • Als erste Anlaufstelle bei Fragen innerhalb des eigenen Instituts und als Verbindung zum Hauptsitz agieren
  • Informationen und Ideen auf der internen Plattform des Intranets der Organisation, austauschen
  • Als Kontaktperson für externe Anfragen dienen, zum Beispiel von zuständigen Behörden
  • Falls vorhanden, die Sorgfaltserklärungen des Instituts durch den DECLARE Account einreichen

Manche der Institute haben mehr als eine Person nominiert. Zum Beispiel wird die Aufgabe an einem Institut von vier Personen erledigt. Jede der drei potenziellen Nagoya-Protokoll-relevanten Forschungsbereiche hat eine eigene Kontaktperson und eine zusätzliche Person aus der IT-Abteilung ist involviert, da die Datenbank der Einrichtung modifiziert werden soll, um Compliance-Fragen zu klären.

Informationsveranstaltungen und Sensibilisierung

Im ersten Schritt wurde gezielt Informationsveranstaltungen und Sensibilisierungsmaßnahmen (Awareness-Raising) für die Nagoya-Protokoll-Kontaktpersonen organisiert.

Eine Reihe von Informationsveranstaltungen werden für die Kontaktperson organisiert. Diese beginnen mit den Grundlagen und fahren dann mit komplexeren Themen und der Diskussion von Werkzeugen, etc., die den ABS-Prozess und die Compliance unterstützen, fort.

Der Hauptsitz organisiert diese Informationsveranstaltungen in Kooperation mit der German Nagoya HuB.

Interne Ressourcen und Informationen

Interne Ressourcen werden durch das Intranet der Organisation zu Verfügung gestellt. Das interne Handbuch der Organisation wurde mit den Schlüsselinformationen zu Compliance aktualisiert.

Eine interne Plattform im Intranet der Organisation wurde für die Kontaktpersonen an den Instituten entwickelt. Diese Plattform bietet Informationen und einen Platz zum Austausch von Informationen und Ideen.

Das interne Handbuch der Organisation wurde ebenfalls mit den wichtigsten Informationen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 aktualisiert, einschließlich des Anwendungsbereichs und der Anforderungen an die Erfüllung der eigenen Sorgfaltspflichten.

Es gibt noch einiges an Arbeit. Die Organisation plant die Entwicklung weiterer Instrumente, die alle Forschenden der Organisation unterstützen sollen, wie:

  • Informationsmaterial und Werkzeuge, wie Musterverfahren, Checklisten, Richtlinien und bewährte Verfahren
  • Ein Addendum (Mustervereinbarungen) für Kooperationsvereinbarungen und Materialtransfergenehmigungen, die die Compliance-Thematik adressieren

Welche Erfahrungen wurden gemacht?

Interne Netzwerke erleichtern den Austausch von Informationen und helfen dabei die Probleme und Bedürfnisse von Forschenden zu identifizieren. Das hilft dabei, die Unterstützung zielgerichteter auszubauen.

Damit das interne Netzwerk funktioniert ist es wichtig, dass eine Person die Koordination übernimmt.

Bei der Sensibilisierung ist es wichtig zu kommunizieren, dass die Sorgfaltspflicht für alle Nutzende von genetischen Ressourcen gilt, die unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 fallen, unabhängig von der geplanten Nutzung (kommerziell oder nicht-kommerzielle Forschung, Grundlagen- und angewandte Forschung oder Produktentwicklung).

Obwohl es Kontaktpersonen an den Instituten und in der Rechtsabteilung des Hauptsitzes gibt, die Unterstützung bereitstellen können, müssen die einzelnen Forschenden verstehen, dass sie persönlich dafür verantwortlich sind, die notwendigen ABS-Unterlagen zu organisieren und die Sorgfaltspflicht zu erfüllen.

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Die Allianz-ABS-Beratungsplattform für die akademische Forschung wird von den Mitgliedern der Allianz der Wissenschaftsorganisationen finanziert. Zu den projekttragenden Mitgliedern der Allianz gehören die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK), die Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), die Leibniz-Gemeinschaft, die Nationale Akademie der Wissenschaften Leopoldina und die Max-Planck-Gesellschaft.

 

 

 

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Mithilfe der Sorgfaltserklärung kann die zuständige Behörde in Deutschland nachvollziehen, dass Ihr Material und Ihre Forschung den Bestimmungen des Nagoya-Protokolls unterliegen und dass Sie Ihre damit verbundenen Pflichten erfüllt haben.

Finden Sie hier mehr heraus!

Wenn Sie Material an eine andere Person oder eine andere Einrichtung weitergeben:

  • Überprüfen Sie, ob es ABS-Unterlagen zu dem Material gibt,
  • Überprüfen Sie, ob die Weitergabe an Dritte von der Genehmigung umfasst ist, und
  • Geben Sie Kopien der Unterlagen weiter, bspw. von der ABS-Genehmigung oder die Nummer des International anerkannten Compliance Zertifikats (IRCC), das im ABS-Clearing House veröffentlicht wurde.

Für Ihre Forschung in Deutschland empfiehlt das Bundesamt für Naturschutz, das DECLARE Portal zu nutzen.

Hierfür ist es nötig, ein Profil anzulegen. Möglicherweise hat Ihre Einrichtung bereits ein solches angelegt.

Dieses Video und der User Guide sind am Anfang sehr hilfreich!

In manchen Ländern sollte überprüft werden, zu welchem Zeitpunkt die nationalen ABS-Gesetze in Kraft getreten sind, und mit dem Zeitpunkt verglichen werden, zu dem das Material im Land gesammelt wurde. Wenn Sie das Material entnommen haben, bevor die ABS-Gesetze in Kraft traten, könnten Sie aus dem Anwendungsbereich herausfallen. Allerdings gilt in einigen Staaten die Regelung, dass „Zugang“ auch bedeutet, das Material von einer ex-situ-Sammlung erhalten zu haben oder sogar erst der Beginn der eigentlichen Nutzung (selbst wenn das Material schon vor einer sehr langen Zeit gesammelt wurde oder das Land verlassen hat). Hier also gut aufpassen!

Wie komme ich an Informationen?

  • Informieren Sie sich zunächst beim ABS-Clearing House (ABSCH) über das Länderprofil .
  • Lesen Sie in dem Kapitel “legislative, administrative or policy measures” nach. Wenn Sie hier nicht fündig werden, können Sie ebenfalls in den „Interim Reports“ nach relevanten Informationen suchen. Tipp! Nach Ländern filtern.
  • Seien Sie trotzdem aufmerksam. Diese Informationen sind nicht immer vollständig oder aktuell. Einige Länder haben ABS-Gesetze, die aber nicht im ABSCH aufgeführt sind.

 

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, kontaktieren Sie immer den ABS-National Focal Point und/oder die Competent National Authority (zuständige nationale Behörde. Tipp! Nach Ländern filtern.

Keine Antwort?

  • Versuchen Sie, den National Focal Point der Biodiversitätskonvention zu kontaktieren.
  • Bitten Sie Kollaborationspartner im Bereitstellerland um Hilfe – diese bekommen Informationen in ihrem eigenen Land und in ihrer eigenen Sprache meist einfacher!
  • Fragen Sie Kollegen, die bereits in dem betreffenden Land gearbeitet haben.
  • Nutzen Sie das Internet, um Informationen zu finden.
  • Kontaktieren Sie das Bundesamt für Naturschutz. Es stellt Informationen über ABS bereit and kann Sie unterstützen.

Prüfen Sie weiter, wenn…

  • Sie das Material außerhalb von Deutschland sammeln
  • ein Forschungspartner Ihnen das aus einem anderen Land stammende Material gibt
  • Sie Material aus einer Sammlung in Deutschland erhalten
  • Sie Material in einem Geschäft oder von einem Unternehmen kaufen
  • traditionelles Wissen von indigenen Völkern oder lokalen Gemeinschaften für Ihre Forschung benutzt wird
  • Einige Länder haben eigene ABS-Gesetze, obwohl sie NICHT das Nagoya-Protokoll unterzeichnet haben. Sie müssen diese ABS-Gesetze auf jeden Fall befolgen!
  • Auch einige Länder in der EU haben ABS-Gesetze.
  • Wenn Ihre Forschung traditionelles Wissen umfasst, müssen Sie die entsprechenden ABS-Regelungen beachten.

Einige Gesetze umfassen nur bestimmte Arten von Organismen oder nur Organismen, die in bestimmten Gegenden gesammelt werden.

Es hängt teilweise von der Art der Forschung ab, ob ABS-Verpflichtungen bestehen oder nicht. Manchmal gibt es Ausnahmen für nichtkommerzielle oder Grundlagen-Forschung.

Falls lokale Forschende von den ABS-Verpflichtungen ausgenommen sind, beachten Sie, dass dies aber möglicherweise nicht gilt, wenn die Forschung außerhalb ihres Landes durchgeführt wird (bspw. wenn ein Gastforscher Material aus seinem Land mit nach Deutschland bringt, um dort damit zu forschen).

Selbst dann, wenn ABS nicht auf Ihr Forschungsprojekt anwendbar ist, müssen Sie in der Lage sein, gegenüber dem Bundesamt für Naturschutz schriftlich zu begründen, wie Sie zu dieser Schlussfolgerung gekommen sind. Dies wird mögliche Compliance-Kontrollen beschleunigen. Tipp: Bewahren Sie die diesbezügliche Email-Korrespondenz mit den Bereitstellerstaaten auf.

Wenn Sie mit Ihrem Projekt beginnen, bevor die ABS-Genehmigung erteilt wurde, verstoßen Sie gegen die Bestimmungen der EU-Verordnung. Deshalb könnten Sie in Schwierigkeiten geraten, wenn Ihre Einrichtung vom Bundesamt für Naturschutz kontrolliert wird!

Warum ist ABS so wichtig?

Access and Benefit-Sharing – Maßnahmen (ABS = Zugang und Vorteilsausgleich) dienen dazu, den Bereitstellerstaaten mit den Forschungsergebnissen zu helfen,

  • gut begründete Entscheidungen zur Erhaltung, zu nachhaltiger Nutzung und zum Biodiversitätsmanagement zu treffen
  • innovative Lösungen für Aktionen und Tätigkeiten umzusetzen, die die nachhaltige Entwicklung fördern
  • Kompetenzen für die nationale Forschung aufzubauen
  • von weiteren Vorteilen – je nach Vereinbarung – zu profitieren

Innerhalb der Europäischen Union entstehen Verpflichtungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 511/2014.

Der EU-Leitfaden für Zugang und Vorteilsausgleich enthält Informationen zum Anwendungsbereich und zu Verpflichtungen und erläutert anhand von Beispielen, ob Ihr Material und Ihre Forschung der Verordnung unterfallen. Er ist in allen EU-Landessprachen verfügbar und ist für eine gründliche Recherche der ABS-Problematik unerlässlich.

„Derivative“ meint einen natürlicherweise bestehenden Bestandteil, der von einer genetischen Expression oder einem Metabolismus einer biologischen oder genetischen Ressource stammt, selbst dann, wenn er keine funktionellen Erbeigenschaften enthält.

Einige Beispiele sind: RNA, Proteine (Enzyme eingeschlossen), Lipide, organische Bestandteile (z.B. essentielle Öle oder …) und andere Produkte von Metabolismus.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

Zum Beispiel: Forschung zu spezifischen genetischen oder biochemischen Eigenschaften, Genfunktion, Genexpression, genetische Veränderung, Bearbeitung des Genoms, Züchtung aufgrund von bestimmten Merkmalen und zugehörige Gene, u.a.

Die EU-Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Forschung nicht die genetische oder biochemische Zusammensetzung betrifft, bspw. die Aufbewahrung von Material in einer Sammlung, die Kultivierung von Organismen, die taxonomische Bestimmung, die morphologische oder anatomische Charakterisierung, u.a.

Lesen Sie dazu den Leitfaden, um mehr Informationen zur Definition des Begriffs „Nutzung“, einschließlich von Beispielen, zu erhalten.

Lesen Sie dazu auch unsere FAQs.

In dieser Hinsicht haben Sie Verpflichtungen in der EU, wenn:

  • Sie das Material sammelten…
  • Ihr Forschungspartner, der Ihnen das Material übergab, es sammelte…
  • Das Material, dass Sie von einer Sammlung erhalten haben, ursprünglich gesammelt wurde…
  • Das Geschäft oder das Unternehmen, bei dem Sie das Material gekauft haben, es gesammelt hat…

…am oder nach dem 12. Oktober 2014.

Dieses Datum ist entscheidend, denn an diesem Tag trat das Nagoya-Protokoll in Kraft und damit entstanden auch die Verpflichtungen, die die EU-Verordnung auf Basis des Nagoya-Protokolls regelt.

In dieser Hinsicht haben Sie in der EU rechtliche Pflichten, wenn das Land, aus dem das Material stammt, zum Zeitpunkt des Zugangs ein Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls war und ABS-Regelungen hatte.

In Fällen von Sorgfaltspflichtverletzungen kann das BfN:

  • das Material einziehen
  • die weitere Nutzung und die Weitergabe des Materials verbieten
  • die Veröffentlichung oder das Teilen von Forschungsergebnissen verbieten
  • eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000 Euro verhängen.

Hier können Sie mehr über die Verletzung von Sorgfaltspflichten erfahren.

Lesen Sie die Unterlagen genau durch, um Ihre Verpflichtungen zu verstehen, vor allem im Hinblick auf Bedingungen und Beschränkungen zur Nutzung des Materials.

Behalten Sie im Kopf, welche Vorteile Sie teilen wollten.

Eine gutes Dokumentationssystem wird zukünftige Kopfschmerzen reduzieren.

Sie sind aufgrund von gesetzlichen Regelungen in Deutschland und in der EU verpflichtet, bei vom Bundesamt für Naturschutz durchgeführten Nutzerkontrollen mitzuwirken.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, machen Sie sich strafbar.

Nicht alle Länder, die Vertragsstaat des Nagoya-Protokolls sind, haben Zugangsregeln, beispielsweise Deutschland. In diesen Fällen können Sie die genetischen Ressourcen aus diesen Ländern nutzen, ohne eine ABS-Genehmigung beantragen zu müssen.